Verkaufs- und Leistungsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    Die nachfolgend aufgeführten Liefer- und Verkaufsbedingungen sind grundsätzlich bindend für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Welba und dem Käufer. Anderslautende oder konträre Bedingungen des Käufers, die nachstehend nicht geregelt sind werden ausdrücklich zurückgewiesen - im Falle einer Ergänzung bedarf dies unserer schriftlichen Genehmigung.
    Selbst in Kenntnis entgegenstehender abweichender bzw. nicht geregelter Geschäftsbedingungen des Käufers gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Bestellungen und im gesamten Schriftverkehr verweist.
    Auch ohne ausdrücklichen Hinweis unsererseits gelten unsere Geschäftsbedingungen auch für künftige Verträge mit dem Käufer.
     
  2. Preise
    Die Preise in unserem Angebot sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Sie beruhen auf dem heutigen Stand der Löhne und Materialkosten. Sollten bis zum Zeitpunkt der Lieferung Änderungen eintreten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk ausschließlich Verpackung - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Sinne der INCOTERMS vereinbart wurde. Innerhalb Deutschlands liefern wir ab einem Netto-Warenwert von 1.000,- Euro frei Haus. Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis und nehmen sie nicht zurück.
     
  3. Zahlungsbedingungen
    Alle Rechnungen sind, soweit keine Vorauszahlung vereinbart ist, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder Meldung der Versandbereitschaft in bar oder im Überweisungswege ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu bezahlen. Bei Bezahlung innerhalb 10 Tagen gewähren wir einen Abzug von 2% Skonto - dieser ist unzulässig, sofern der Käufer mit der Begleichung anderer fälliger Rechnungen von uns im Rückstand ist. Die Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmte bezeichnete Ware erfolgt. Aufrechnung und Zurückhaltung sind nur bei von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannten Ansprüchen des Bestellers möglich. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht. Der Besteller kommt mit Fälligkeit unserer Ansprüche auch ohne Mahnung in Verzug. Unter Vorbehalt anderer Rechte berechnen wir als Verzugszinsen p.a 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
    Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers oder der für seine Verpflichtungen evtl. mithaftenden Personen zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf etwa hereingenommene Wechsel zur Folge. In solchen Fällen sind wir außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen volle Vorauszahlung in bar oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen, soweit anderes als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
    ACHTUNG: Rechnungsdatum ist Lieferdatum, wenn nichts anderes vermerkt.
     
  4. Unterlagen
    Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend. Die Angaben sind nicht als Zusicherung von Eigenschaften unserer Erzeugnisse zu verstehen. Die Angaben entbinden den Kunden nicht davon, unsere Angaben und Empfehlungen vor ihrer Verwendung für den eigenen Gebrauch selbst verantwortlich zu prüfen.
     
  5. Urheberrechte
    An Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Alle Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind, wenn der Auftrag aus irgendwelchen Gründen nicht zustande kommen sollte oder nicht zur Durchführung gelangt, auf unser Verlangen an uns unverzüglich zurückzugeben.
     
  6. Lieferung und Abnahmeverpflichtung
    Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben; sie sind aber nicht verbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Teilberechnungen sind zulässig. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage zu laufen, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns vorliegt. Sie ist mit der rechtzeitigen Anzeige der Versandbereitschaft eingehalten.
    Im Falle von Abnahmeverzögerungen behalten wir uns vor, nachdem wir dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Als Schadenersatz können wir 25% des vereinbarten Preises ohne Nachweis fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt uns vorbehalten.
    Abrufbestellungen müssen - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - spätestens innerhalb von 12 Monaten ab Bestelldatum vorgenommen werden.
    Werden wir an der Lieferung behindert durch: höhere Gewalt, Arbeitskampf, Aufruhr, Energiemangel, Arbeitsbeschränkungen, Kriegsfall, Mobilmachung, Ausfall von Verkehrs- und Transportmittel, Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten, oder ähnliche Umstände, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, so sind wir für die Dauer dieser Umstände von unseren Verpflichtungen zur Vertragserfüllung entbunden. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Leistungspflicht. Wir sind insbesondere insoweit vor jeder Verpflichtung frei, als unsere Vorlieferanten aufgrund ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von der Lieferung entbunden sind.
     
  7. Versand
    Grundsätzlich gelangen sämtliche Sendungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden zum Versand. Fehlen Vereinbarungen, erfolgt der Versand stets nach unserem besten Ermessen. Eine Haftung für billigste Beförderung wird nicht übernommen. Versicherungen, deren Kosten stets zu Lasten des Kunden gehen, werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ausgeführt.
     
  8. Gefahrenübergang
    Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr - einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - in jedem Fall, zum Beispiel auch bei franko-, fob- oder cif- Geschäften, auf den Kunden über.
     
  9. Gewährleistung
    Unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche haben wir folgende Gewähr zu erbringen:

    a)   Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind: die Gewährleistungsfrist beträgt für alle mechanischen und elektronischen Teile 12 Monate.

    b)   Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

    c)   Alle mangelhaften Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

    d)   Wir können uns von dem Nachbesserungsanspruch des Kunden dadurch befreien, dass wir dem Kunden eine angemessene Minderung für den Teil der Ware oder der Leistung anbieten.

    e)   Voraussetzung für einen Mängelgewährleistungsanspruch ist, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, müssen Teilzahlungen des Kunden in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

    f)   Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.

    g)   Dem Kunden steht das Recht zu, hinsichtlich der mangelhaften Teile oder Leistungen zurückzutreten, wenn eine Nachbesserung unmöglich ist oder wenn eine Nachbesserung trotz dreimaliger Nachbesserungsversuche fehlschlägt.

    h)   Es wird Gewährleistung nur für solche Mängel erbracht, die bereits zur Zeit des Gefahrenübergangs vorhanden waren. Voraussetzung für jegliche Gewährleistung ist, dass der Kunde die ihm nach §377 HGB obliegende Pflicht zu unverzüglicher Untersuchung und Mängelrüge erfüllt. Mängelrügen hat der Kunde innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich vorzubringen.

    i)   Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung - insbesondere bei Steckverbindern und Relais - oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.

    j)   Bei Lieferung von Fremdfabrikaten übernehmen wir keine Gewährleistung oder Haftung. Wir treten dafür schon jetzt unsere Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten an den Kunden ab. Nur für den Fall, dass diese Ansprüche gegen den Lieferanten wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht durchgesetzt werden können, übernehmen wir eine Sachmängelgewährleistungsverpflichtung wie bei eigenen Produkten.
     
  10. Mängelhaftung
    Für Schäden -unmittelbare oder mittelbare Schäden- haften wir nur, wenn uns nachweislich ein mindestens grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Weitergehende Haftungsansprüche - insbesondere: Mangelfolgeschäden, Schlechterfüllung und verspätete Erfüllung - sind sowohl hinsichtlich des Haftungsgrundes als auch hinsichtlich der Haftungshöhe ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
    Die Abnehmer von allen elektrischen sowie elektronischen Geräten, die wir herstellen oder vertreiben, verpflichten sich, diese Gegenstände nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung in die Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada weiter zu liefern.
    Bei Softwareentwicklungen gilt: Die Erteilung einer Bestellung setzt gleichzeitig die Kenntnis voraus, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Dokumentation zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
     
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Breitscheid. Dies gilt auch bezüglich etwaiger in Zahlung genommener Schecks und Wechsel. Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Linz/Rhein. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
     
  12. Eigentumsvorbehalt
    Die Waren bleiben - auch bei Lieferungen ins Ausland- unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung.
    Vorher sind Verpfändungen, Sicherungsübereignungen sowie jede sonstige Weitergabe untersagt und Weiterveräußerung oder Weiterverwendung nur Wiederverkäufern und Werkunternehmen im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer oder Werkunternehmer sofortige Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat. Insoweit erteilen wir unsere Einwilligung zur Übertragung des Eigentums auf den Dritten. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverwendung tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäftes seine künftigen Kaufpreisforderungen oder Werklohnforderungen sicherheitshalber an uns ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der neu entstandenen Forderungen unter der Voraussetzung befugt, dass er unverzüglich und unmittelbar unsere fälligen Ansprüche befriedigt.
    Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben. Er ist ferner verpflichtet, uns sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändeten Waren mit den von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten noch nicht vollbezahlten Gegenständen identisch sind, zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde. Der Kunde ist bei Zahlungseinstellungen verpflichtet, unverzüglich die von uns gelieferten noch vorhandenen Waren und die abgetretenen Außenstände auszusondern und uns eine genaue Aufstellung hierüber einzureichen.

 

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